Heizlastberechnung: Planung und Förderung
Die Heizlastberechnung ist auch als eigenständige Planungsleistung sinnvoll. Ein BEG-Zuschuss setzt jedoch den Zusammenhang mit einer tatsächlich geförderten Maßnahme und die Einhaltung der jeweiligen Antragsbedingungen voraus.
Raumweise rechnen, anschließend fachgerecht abgleichen
Die Berechnung nach DIN EN 12831-1 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 ermittelt die erforderliche Heizleistung unter Auslegungsbedingungen. Sie unterstützt die Auswahl des Wärmeerzeugers und die Prüfung von Heizflächen und Vorlauftemperaturen.
Sie ist eine Grundlage für den hydraulischen Abgleich nach Verfahren B. Die praktische Einstellung und Bestätigung übernimmt das ausführende Fachunternehmen; zugelassene gleichwertige Verfahren sind ebenfalls möglich. Nach einer Dämmung oder einem Fenstertausch ist eine vorhandene Berechnung auf Aktualität zu prüfen.
Heizungsoptimierung über das BAFA
Für förderfähige Maßnahmen zur Effizienzverbesserung einer bestehenden Heizung beträgt die Grundförderung 15 %. Dazu gehören beispielsweise hydraulischer Abgleich und geeignete Verbesserungen der Wärmeverteilung. Bei wassergeführten Anlagen muss das Gesamtsystem hydraulisch abgeglichen werden.
Diese Förderung gilt bei Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten. Der Wärmeerzeuger muss mindestens zwei Jahre alt sein; bei fossiler Versorgung darf er höchstens 20 Jahre alt sein. Der iSFP-Bonus folgt den seit 21.07.2026 geltenden Kostenschwellen je Antrag und entsteht nicht automatisch bei einer kleineren Optimierung.
Eine zugehörige Heizlastberechnung kann als förderfähige Fachplanung eines unabhängigen Energieeffizienz-Experten berücksichtigt werden. Für anerkannte Fachplanung und Baubegleitung beträgt der Zuschuss 50 %, bei Ein- und Zweifamilienhäusern aus höchstens 5.000 € Ausgaben je Kalenderjahr. Eine separat bestellte Berechnung erhält diesen Zuschuss nicht automatisch.
Heizungstausch über die KfW
Beim förderfähigen Heizungstausch, etwa zu einer Wärmepumpe, werden erforderliche Planungskosten innerhalb der Heizungsmaßnahme berücksichtigt. Dafür gibt es keine zusätzliche separate 50-%-BAFA-Fachplanungsförderung und keinen iSFP-Bonus.
Das KfW-Programm 458 nennt aktuell 30 % Grundförderung und mit Boni grundsätzlich bis zu 70 %, für selbstnutzende Eigentümer unter besonderen Einkommensvoraussetzungen bis zu 80 %. Seit 21.07.2026 beträgt der Kostenrahmen für die erste Wohneinheit 28.000 €; ab 01.02.2027 sinkt er halbjährlich um 750 €. Der tatsächliche Zuschuss hängt unter anderem von Heizung, Selbstnutzung und Einkommen ab. Prüfen Sie vor dem Auftrag die aktuellen Bedingungen.
Steuerliche Alternative
Bei einer selbst genutzten eigenen Wohnimmobilie, die älter als zehn Jahre ist, kann § 35c EStG für eine qualifizierende energetische Sanierung infrage kommen. Begleitende Fachplanung durch entsprechend qualifizierte Energieberater kann dabei zu 50 % steuerlich berücksichtigt werden. Erforderlich sind unter anderem die Durchführung einer begünstigten Maßnahme, die vorgesehenen Bescheinigungen und unbare Zahlung.
Eine alleinige Heizlastberechnung löst diese Steuerermäßigung nicht automatisch aus. Für dieselbe energetische Maßnahme ist die Kombination mit einer BEG-Förderung ausgeschlossen. Die persönliche steuerliche Einordnung klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Wir klären den passenden Förderweg und die erforderlichen Antragsschritte vor der verbindlichen Beauftragung der Maßnahme. Die Angebotspreise sind Bruttohonorare vor einem möglichen Zuschuss.
Offizielle Informationen
Stand der Prüfung: 08.09.2026. Maßgeblich sind die zum Antragszeitpunkt gültigen Bedingungen und die Bewilligung für Ihr Vorhaben.